Satzung
§ 1: Name und Sitz
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1. Der Verein führt den Namen
Verein zur Unterstützung von sexuell und anderweitig missbrauchten Kindern und Jugendlichen in Dithmarschen e.V. kurz: VUsmK - 2. Er hat seinen Sitz in Wesselburen.
- 3. Der Verein ist dort in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 : Vereinszweck
- 1. Hilfe für jugendliche Opfer von Straftaten.
- 2. Hilfe für Kinder und Jugendliche, die durch mit Strafe bedrohte vorsätzliche Handlungen geschädigt worden sind.
- 3. Förderung mildtätiger Zwecke und Hilfe für jugendliche Opfer von Straftaten.
- 1. Gesprächsrunden mit den Opfern
- 2. Vermittlungen von Gesprächstherapien für die Opfer mit geschultem Personal, wie Sozialpädagogen, Psychologen, etc.
- 3. Sammeln von Spendengeldern zum Zwecke der finanziellen Unterstützung der Opfer.
- 4. Organisieren und /oder finanzieren von Urlaubsreisen/Tagesausflüge für die jugendlichen Opfer, ggf mit ihren Eltern.
- 5. Öffentliches Eintreten für die Problematik der sexuellen und anderweitigen Vergehen an Kindern und Jugendlichen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck und Ziele des Vereins sind:
Diese Ziele können verwirklicht werden durch:
§ 3 : Gemeinnützigkeit
- 1. Der Verein ist selbstlos tätig.
- 2. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- 3. Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
- 4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder die eingezahlten Beträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
- 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.
- 6. Die Tätigkeit erfolgt ausschließlich ehrenamtlich.
- 7. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen an den „Weißen Ring e.V. Dithmarschen“.
§ 4 : Finanzierung
- 1. Der Verein finanziert seine Arbeit aus Spenden, Zuwendungen von Todes wegen und aus Gewinnen extra für diesen Zweck durchgeführte Benefiz- Veranstaltungen.
- 2. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
§ 5 : Mitglieder
Mitglieder können sein:
- 1.1 Natürliche Personen
- 1.2 Juristische Personen
- 2. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über eine Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand und teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
- 3. Der Vorstand kann natürlichen und juristischen Personen, die sich beispielhaft und richtungsweisend um die Zwecke des Vereins verdient gemacht hat, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
- 4. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt, Ausschluss oder Tod.
- 5. Mitgliederversammlungen werden mindestens einmal jährlich, immer im 1. Quartal abgehalten. Die Mitglieder werden 14 Tage vor dem Termin schriftlich eingeladen. Eine Tagesordnung wird der Einladung beigefügt. In dringenden Fällen kann die Einladung auch kurzfristiger erfolgen.
- 6. Die auf der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse werden durch ein Protokoll beurkundet. Der/die 1. Vorsitzende bekundet durch seine/ihre Unterschrift die Richtigkeit des Inhalts.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand umfass folgende Personen:
- 1. 1. Vorsitzender
- 2. 2. Vorsitzender
- 3. Kassenwart
Der Vorstand wird durch die anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit für ein Jahr gewählt. Nach Ablauf des Geschäftsjahres erfolgt ein Kassenbericht des Kassenwartes und wird durch zwei zu bestimmende Mitglieder geprüft. Danach erfolgt bei korrekter Kassenführung die Entlastung des Kassenwartes durch die Mitglieder.
§ 7 Vertretungsberechtigung
Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden jeweils einzeln vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende den 1. Vorsitzenden nur im Verhinderungsfall vertreten darf.
§ 8 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins kann nur eine Mitgliederversammlung entscheiden, die zu diesem Zweck einberufen wird. Die Auflösung kann nur mit 4/5 der nach der Satzung Stimmberechtigter beschlossen werden. Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 04. März 2010 den anwesenden Mitgliedern verlesen und durch ihre Unterschrift genehmigt.